Norm
MG §19 Abs2 Z3 A1Rechtssatz
Hat ein Mieter eine strafbare Handlung gesetzt, deren Geltendmachung als Kündigungsgrund nach § 19 Abs 2 Z 3 MG vom Vermieter beabsichtigt ist, so kann es dem Vermieter wegen der Bindung des Zivilrichters an ein rechtskräftig verurteilendes Erkenntnis des Strafgerichtes gemäß § 268 ZPO grundsätzlich nicht verwehrt werden, zunächst das Ergebnis des Strafverfahrens abzuwarten und dann erst die Kündigung einzubringen.Hat ein Mieter eine strafbare Handlung gesetzt, deren Geltendmachung als Kündigungsgrund nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 3, MG vom Vermieter beabsichtigt ist, so kann es dem Vermieter wegen der Bindung des Zivilrichters an ein rechtskräftig verurteilendes Erkenntnis des Strafgerichtes gemäß Paragraph 268, ZPO grundsätzlich nicht verwehrt werden, zunächst das Ergebnis des Strafverfahrens abzuwarten und dann erst die Kündigung einzubringen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0067559Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018