RS OGH 1959/10/2 6Ob188/59

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Veröffentlicht am 02.10.1959
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Rechtssatz

Irrtümliche Angabe eines vor dem tatsächlichen Klagstag gelegenen Datums im gerichtlichen Unterhaltszuspruch ab Klagstag ist keine Verletzung des § 405 ZPO, sondern eine offenbare, gemäß § 419 Abs 1 Z 1 ZPO zu berichtigende Unrichtigkeit.Irrtümliche Angabe eines vor dem tatsächlichen Klagstag gelegenen Datums im gerichtlichen Unterhaltszuspruch ab Klagstag ist keine Verletzung des Paragraph 405, ZPO, sondern eine offenbare, gemäß Paragraph 419, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO zu berichtigende Unrichtigkeit.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 188/59
    Entscheidungstext OGH 02.10.1959 6 Ob 188/59

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0040925

Dokumentnummer

JJR_19591002_OGH0002_0060OB00188_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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