RS OGH 1999/10/21 3Ob330/59, 8Ob54/89, 8Ob240/99y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.10.1959
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Norm

JN §44
  1. JN § 44 heute
  2. JN § 44 gültig ab 01.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  3. JN § 44 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  4. JN § 44 gültig von 01.05.1985 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Gemäß § 44 Abs 1 JN hat der Außerstreitrichter seine eigene Unzuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen und die Sache dem zuständigen Gericht zu überweisen. Dies gilt auch, wenn die Unzuständigkeit erst im Rechtsmittelverfahren entdeckt wird.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, JN hat der Außerstreitrichter seine eigene Unzuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen und die Sache dem zuständigen Gericht zu überweisen. Dies gilt auch, wenn die Unzuständigkeit erst im Rechtsmittelverfahren entdeckt wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0046362

Dokumentnummer

JJR_19591006_OGH0002_0030OB00330_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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