Rechtssatz
Nach § 1326 ABGB kann ein Schadenersatzbetrag auch dann zugesprochen werden, wenn die Verletzung bloß möglicherweise das bessere Fortkommen verhindert.Nach Paragraph 1326, ABGB kann ein Schadenersatzbetrag auch dann zugesprochen werden, wenn die Verletzung bloß möglicherweise das bessere Fortkommen verhindert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0031385Dokumentnummer
JJR_19591007_OGH0002_0020OB00287_5900000_003