RS OGH 1959/10/7 5Ob318/59, 1Ob627/82, 4Ob82/22w

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Veröffentlicht am 07.10.1959
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Norm

ABGB §921

Rechtssatz

Wenn beide Leistungen einen Marktpreis haben, oder aber eine der Leistungen einen Marktpreis hat und die andere in Geld besteht, kann der infolge der Nichterfüllung des Vertrages durch den Vertragspartner Zurücktretende an Stelle des Nachweises des konkreten Schadens den Differenzbetrag zwischen dem gemeinen Wert beider Leistungen, im Falle des Rücktrittes des Verkäufers vom Kaufvertrag somit die Differenz zwischen dem Marktpreis der von ihm zu erbringenden Leistung und dem Kaufpreis verlangen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0018576

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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