Norm
ABGB §921Rechtssatz
Wenn beide Leistungen einen Marktpreis haben, oder aber eine der Leistungen einen Marktpreis hat und die andere in Geld besteht, kann der infolge der Nichterfüllung des Vertrages durch den Vertragspartner Zurücktretende an Stelle des Nachweises des konkreten Schadens den Differenzbetrag zwischen dem gemeinen Wert beider Leistungen, im Falle des Rücktrittes des Verkäufers vom Kaufvertrag somit die Differenz zwischen dem Marktpreis der von ihm zu erbringenden Leistung und dem Kaufpreis verlangen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0018576Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.07.2022