RS OGH 1959/10/7 5Ob338/59, 1Ob158/67, 4Ob517/77, 4Ob75/09x

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Veröffentlicht am 07.10.1959
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Norm

ABGB §285

Rechtssatz

Das Recht auf Benützung einer Grabstätte ist ein dingliches Nutzungsrecht prvatrechtlicher Natur, mag seine Verleihung auch auf einem Verwaltungsakt beruhen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0009730

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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