RS OGH 1959/10/14 2Ob317/59, 8Ob49/75

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Veröffentlicht am 14.10.1959
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Norm

ABGB §1326 B1

Rechtssatz

Die einer ledigen Frauensperson für Verunstaltung gebührende Entschädigung darf nicht deshalb vermindert werden, weil die Geschädigte bereits durch eigene berufliche Tätigkeit versorgt ist. Denn die Ausübung einer eigenen beruflichen Tätigkeit durch eine ledige Frau schließt keineswegs die Möglichkeit einer Eheschließung und damit einer günstigeren wirtschaftlichen Lage aus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0031150

Dokumentnummer

JJR_19591014_OGH0002_0020OB00317_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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