Norm
ABGB §1095Rechtssatz
1) Die Einverleibung der Übertragung des verbücherten Bestandrechtes ist nur mit der in buchmäßiger Form beigebrachten Zustimmung des Bestandgebers zulässig.
2) Ein - unzulässigerweise - ins Grundbuch eingetragenes Bestandrecht auf unbestimmte Zeit kann bücherlich nicht übertragen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0024846Dokumentnummer
JJR_19591014_OGH0002_0050OB00500_5900000_001