Norm
ABGB §833 D2Rechtssatz
Bei der im Verhältnis der Anteile vorzunehmenden Aufteilung der Benützung hat der Richter darauf zu achten, daß sie den praktischen Bedürfnissen der Miteigentümer entspricht und am wenigsten Kosten verursacht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0013624Dokumentnummer
JJR_19591014_OGH0002_0050OB00414_5900000_001