Norm
StPO §274Rechtssatz
Erscheint im Falle notwendiger Verteidigung der ordnungsgemäß geladene frei gewählte Verteidiger des Angeklagten unentschuldigt nicht zum Gerichtstag, sind ihm in sinngemäßer Anwendung des § 274 StPO die Kosten der Vertagung des Gerichtstag und der Bestellung eines anderen Verteidigers für den Gerichtstag aufzuerlegen.Erscheint im Falle notwendiger Verteidigung der ordnungsgemäß geladene frei gewählte Verteidiger des Angeklagten unentschuldigt nicht zum Gerichtstag, sind ihm in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 274, StPO die Kosten der Vertagung des Gerichtstag und der Bestellung eines anderen Verteidigers für den Gerichtstag aufzuerlegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0098958Dokumentnummer
JJR_19591016_OGH0002_0080OS00176_5900000_001