RS OGH 1959/10/19 8Os218/59

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.10.1959
beobachten
merken

Norm

StPO §228
StPO §250
  1. StPO § 228 heute
  2. StPO § 228 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  3. StPO § 228 gültig von 01.05.1997 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  4. StPO § 228 gültig von 01.01.1994 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  5. StPO § 228 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. StPO § 250 heute
  2. StPO § 250 gültig ab 28.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. StPO § 250 gültig von 01.01.2008 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  4. StPO § 250 gültig von 01.10.1998 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/1998
  5. StPO § 250 gültig von 01.01.1994 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  6. StPO § 250 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1993

Rechtssatz

Ist der Vorsitzende im Sinne des § 250 StPO befugt, den Angeklagten während der Abhörung eines Zeugen aus dem Sitzungssaale abtreten zu lassen, muß es dem Vorsitzenden auch unbenommen bleiben, einen jugendlichen Zeugen auf die Weise zu vernehmen, daß er sich seine Aussagen ins Ohr flüstern läßt und hierauf seine Angaben zu Protokoll gibt. In einem solchen Falle wird der Vorsitzende ebenfalls analog der Bestimmung des § 250 StPO verpflichtet sein, die Mitglieder des Gerichtshofes und die Prozeßparteien, wozu auch der Angeklagte gehört, über den Inhalt der ihm jugendlichen Zeugen persönlich gemachten Aussagen in Kenntnis zu setzen. Diese Vorgangsweise verletzt somit den Grundsatz der Öffentlichkeit nicht (Strafverfahren wegen § 219 I lit b StG).Ist der Vorsitzende im Sinne des Paragraph 250, StPO befugt, den Angeklagten während der Abhörung eines Zeugen aus dem Sitzungssaale abtreten zu lassen, muß es dem Vorsitzenden auch unbenommen bleiben, einen jugendlichen Zeugen auf die Weise zu vernehmen, daß er sich seine Aussagen ins Ohr flüstern läßt und hierauf seine Angaben zu Protokoll gibt. In einem solchen Falle wird der Vorsitzende ebenfalls analog der Bestimmung des Paragraph 250, StPO verpflichtet sein, die Mitglieder des Gerichtshofes und die Prozeßparteien, wozu auch der Angeklagte gehört, über den Inhalt der ihm jugendlichen Zeugen persönlich gemachten Aussagen in Kenntnis zu setzen. Diese Vorgangsweise verletzt somit den Grundsatz der Öffentlichkeit nicht (Strafverfahren wegen Paragraph 219, römisch eins Litera b, StG).

Entscheidungstexte

  • 8 Os 218/59
    Entscheidungstext OGH 19.10.1959 8 Os 218/59
    Veröff: EvBl 1960/17 S 24

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0098312

Dokumentnummer

JJR_19591019_OGH0002_0080OS00218_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten