RS OGH 1959/10/21 2Ob482/59

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.1959
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Norm

StVO §14 Abs1
StVO §14 Abs3

Rechtssatz

Weder ein Umkehren noch Rückwärtsfahren im Sinne der §§ 14 Abs 3 StPolG und 16 Abs 3 StPolO liegt vor, wenn ein Lastkraftwagenlenker in eine Sachgasse einfährt, daß er den Lastkraftwagen zuerst quer stellt und dann im Rückwärtsgang in die Sackgasse fährt.Weder ein Umkehren noch Rückwärtsfahren im Sinne der Paragraphen 14, Absatz 3, StPolG und 16 Absatz 3, StPolO liegt vor, wenn ein Lastkraftwagenlenker in eine Sachgasse einfährt, daß er den Lastkraftwagen zuerst quer stellt und dann im Rückwärtsgang in die Sackgasse fährt.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 482/59
    Entscheidungstext OGH 21.10.1959 2 Ob 482/59
    Veröff: ZVR 1960/221 S 153

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0073976

Dokumentnummer

JJR_19591021_OGH0002_0020OB00482_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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