RS OGH 2023/5/22 2Ob488/59; 1Ob255/67; 8ObA2353/96d; 18OCg1/23f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.1959
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Norm

ZPO §85 Abs2
ZPO §534 Abs1
  1. ZPO § 85 heute
  2. ZPO § 85 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ZPO § 85 gültig von 01.01.1998 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  4. ZPO § 85 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 534 heute
  2. ZPO § 534 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Da bei Überreichung der Wiederaufnahmsklage die einmonatige Frist des § 534 ZPO einzuhalten war, hätte das Erstgericht nach § 85 Abs 2 ZPO für die Wiedereinbringung der verbesserungsbedürftigen Klage eine Frist setzt müssen. Wurde eine solche Frist wie im vorliegenden Fall nicht gesetzt, gilt die Eingabe nur dann als rechtzeitig überreicht, wenn die Wiedervorlage als bald und ohne unnötigen Aufschub erfolgt.Da bei Überreichung der Wiederaufnahmsklage die einmonatige Frist des Paragraph 534, ZPO einzuhalten war, hätte das Erstgericht nach Paragraph 85, Absatz 2, ZPO für die Wiedereinbringung der verbesserungsbedürftigen Klage eine Frist setzt müssen. Wurde eine solche Frist wie im vorliegenden Fall nicht gesetzt, gilt die Eingabe nur dann als rechtzeitig überreicht, wenn die Wiedervorlage als bald und ohne unnötigen Aufschub erfolgt.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 488/59
    Entscheidungstext OGH 21.10.1959 2 Ob 488/59
  • RS0036279">1 Ob 255/67
    Entscheidungstext OGH 08.02.1968 1 Ob 255/67
    nur: Wurde eine solche Frist wie im vorliegenden Fall nicht gesetzt, gilt die Eingabe nur dann als rechtzeitig überreicht, wenn die Wiedervorlage als bald und ohne unnötigen Aufschub erfolgt. (T1) Veröff: RZ 1968,139 = SZ 41/18
  • RS0036279">8 ObA 2353/96d
    Entscheidungstext OGH 17.04.1997 8 ObA 2353/96d
    Auch
  • RS0036279">18 OCg 1/23f
    Entscheidungstext OGH 22.05.2023 18 OCg 1/23f
    vgl; Beisatz: Hier: Frist zur Verbesserung einer Aufhebungsklage nach § 611 ZPO. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0036279

Im RIS seit

21.10.1959

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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