RS OGH 1959/10/21 2Ob536/59

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.1959
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Norm

ABGB §1297
KVG §7 Abs2

Rechtssatz

1.) Den Lenker eines schwerbeladenen Lastkraftwagens trifft kein Verschulden, wenn ihm ein unbeaufsichtigter Hund in seine Fahrlinie hineinläuft, er anhält, von seinem Sitz aus nach dem Hund Ausschau hält und sodann, weil er den Hund nicht sieht und auch ein zuschauender Passant ihm kein Zeichen gibt, weiterfährt und der Hund dabei überfahren wird.

2.) Unter diesen Voraussetzungen ist die Beobachtung jeder nach den Umständen dieses Falles gebotenen Sorgfalt dargetan.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 536/59
    Entscheidungstext OGH 21.10.1959 2 Ob 536/59
    Veröff: ZVR 1960/229 S 158

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0038168

Dokumentnummer

JJR_19591021_OGH0002_0020OB00536_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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