RS OGH 1962/7/4 6Ob315/59, 6Ob188/62

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Veröffentlicht am 21.10.1959
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Norm

HfD 1819 §14
ZPO §488
  1. ZPO § 488 heute
  2. ZPO § 488 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Der Untersuchungsgrundsatz bedeutet lediglich, daß der Sachverhalt in allen Instanzen ohne Bindung an die Parteienanträge zu überprüfen ist. Diese Überprüfung hat aber nur im Rahmen der geltenden Verfahrensvorschriften stattzufinden. Es gilt daher auch für das Eheverfahren die Vorschrift des § 488 ZPO.Der Untersuchungsgrundsatz bedeutet lediglich, daß der Sachverhalt in allen Instanzen ohne Bindung an die Parteienanträge zu überprüfen ist. Diese Überprüfung hat aber nur im Rahmen der geltenden Verfahrensvorschriften stattzufinden. Es gilt daher auch für das Eheverfahren die Vorschrift des Paragraph 488, ZPO.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 315/59
    Entscheidungstext OGH 21.10.1959 6 Ob 315/59
  • 6 Ob 188/62
    Entscheidungstext OGH 04.07.1962 6 Ob 188/62

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0042195

Dokumentnummer

JJR_19591021_OGH0002_0060OB00315_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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