RS OGH 1959/10/22 1Ob309/59, 4Ob368/76, 3Ob533/80, 1Ob676/82, 3Ob600/82

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.1959
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Norm

ABGB §879 Abs1 BIIm
ABGB §934

Rechtssatz

Bierlieferungsverträge, die den freien Wettbewerb der Brauereien teilweise ausschalten sollen, können möglicherweise den mitbewerbenden Brauereien gegenüber sittenwidrig sein, müssen aber im Verhältnis zum Vertragspartner (Gastwirt) keineswegs von vornherein als sittenwidrig angesehen werden. Ein Bierlieferungsvertrag kann aber den guten Sitten widerstreiten, wenn sein Inhalt mit den Grundsätzen des Rechts nicht in Einklang gebracht werden kann. Es besteht für den sittenwidrig Berechtigten die Möglichkeit, den Bierlieferungsvertrag mit verminderter Geltungsdauer aufrechtzuerhalten.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 309/59
    Entscheidungstext OGH 22.10.1959 1 Ob 309/59
    Veröff: EvBl 1960/126 S 237 = JBl 1960,384 = SZ 32/133 = ÖBl 1960,66
  • 4 Ob 368/76
    Entscheidungstext OGH 30.11.1976 4 Ob 368/76
    Auch; Beisatz: "Kaffeemitteljahresbonus" (T1) Veröff: ÖBl 1977,93
  • 3 Ob 533/80
    Entscheidungstext OGH 18.02.1981 3 Ob 533/80
    Auch; nur: Ein Bierlieferungsvertrag kann aber den guten Sitten widerstreiten, wenn sein Inhalt mit den Grundsätzen des Rechts nicht in Einklang gebracht werden kann. (T2)
  • 1 Ob 676/82
    Entscheidungstext OGH 01.09.1982 1 Ob 676/82
    Auch; nur T2; Veröff: EvBl 1983/13 S 45 = JBl 1983,321
  • 3 Ob 600/82
    Entscheidungstext OGH 10.11.1982 3 Ob 600/82
    Auch; nur: Bierlieferungsverträge, die den freien Wettbewerb der Brauereien teilweise ausschalten sollen, können möglicherweise den mitbewerbenden Brauereien gegenüber sittenwidrig sein, müssen aber im Verhältnis zum Vertragspartner (Gastwirt) keineswegs von vornherein als sittenwidrig angesehen werden. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0016705

Dokumentnummer

JJR_19591022_OGH0002_0010OB00309_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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