Norm
ABGB §879 Abs1 BIImRechtssatz
Bierlieferungsverträge, die den freien Wettbewerb der Brauereien teilweise ausschalten sollen, können möglicherweise den mitbewerbenden Brauereien gegenüber sittenwidrig sein, müssen aber im Verhältnis zum Vertragspartner (Gastwirt) keineswegs von vornherein als sittenwidrig angesehen werden. Ein Bierlieferungsvertrag kann aber den guten Sitten widerstreiten, wenn sein Inhalt mit den Grundsätzen des Rechts nicht in Einklang gebracht werden kann. Es besteht für den sittenwidrig Berechtigten die Möglichkeit, den Bierlieferungsvertrag mit verminderter Geltungsdauer aufrechtzuerhalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0016705Dokumentnummer
JJR_19591022_OGH0002_0010OB00309_5900000_001