RS OGH 1959/10/27 3Ob294/59

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Veröffentlicht am 27.10.1959
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Norm

EO §36 Z1 Ab

Rechtssatz

Hat der aus einem gerichtlichen Vergleich Berechtigte sein materielles Recht auf Leistung während der Wirksamkeit einer Exekutionsbewilligung durchgesetzt, so hat der dem Gegner aus einem zwischenweiligen Endbeschluß gewährte provisorische Besitzesschutz gegen die Rechtsverwirklichung sein Ende gefunden. Der Endbeschluß ist nicht mehr vollstreckbar.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 294/59
    Entscheidungstext OGH 27.10.1959 3 Ob 294/59

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0000822

Dokumentnummer

JJR_19591027_OGH0002_0030OB00294_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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