Norm
EO §36 Z1 AbRechtssatz
Hat der aus einem gerichtlichen Vergleich Berechtigte sein materielles Recht auf Leistung während der Wirksamkeit einer Exekutionsbewilligung durchgesetzt, so hat der dem Gegner aus einem zwischenweiligen Endbeschluss gewährte provisorische Besitzesschutz gegen die Rechtsverwirklichung sein Ende gefunden. Der Endbeschluss ist nicht mehr vollstreckbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0000822Im RIS seit
27.10.1959Zuletzt aktualisiert am
27.06.2023