Norm
ABGB §1158 IVRechtssatz
Kündigung und Entlassung äußern als empfangsbedürftige Willenserklärung ihre Wirkung erst in dem Zeitpunkt, in dem die Erklärung dem Dienstnehmer zukommt. Eine Entlassung kann nicht rückwirkend ausgesprochen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0021514Im RIS seit
27.10.1959Zuletzt aktualisiert am
26.06.2024