RS OGH 1959/10/27 4Ob80/59

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Veröffentlicht am 27.10.1959
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Norm

AngG §1 III

Rechtssatz

Die Ausführerin eines Gemüsegroßhandelsgeschäftes und Obstgroßhandelsgeschäftes, die nicht selbständig einkauft, vorgeschriebene Preise zu beachten hat, Rechnungen ausstellt und kassiert und auch mit manuellen Arbeiten befaßt ist, ist nicht als Angestellte anzusehen, weil sie nur untergeordnete kaufmännische Dienste verrichtet.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 80/59
    Entscheidungstext OGH 27.10.1959 4 Ob 80/59
    Veröff: SozM IA/e,359

Schlagworte

SW: Auslieferung, Hand, Entgegennahme, Zahlung, Großhandel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0028105

Dokumentnummer

JJR_19591027_OGH0002_0040OB00080_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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