RS OGH 1959/10/27 3Ob262/59

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.10.1959
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Norm

ABGB §449
ABGB §1353
ABGB §1357

Rechtssatz

Die Verpflichtungserklärung, einer Darlehensschuld von Ehegatten, die sich zur ungeteilten Hand zur Rückzahlung verpflichtet haben, als Bürge und Zahler beizutreten, ist unwirksam, wenn das Darlehen tatsächlich nur einem Ehegatten ohne Wissen des anderen ausbezahlt und die Unterschrift des zweiten Ehegatten auf der Schuldurkunde gefälscht wurde. Ebenso ist unter dieser Voraussetzung das dem Gläubiger durch bücherliche Einverleibung eingeräumte Pfandrecht unwirksam, weil eine gültige Forderung des Gläubigers aus einem Solidarschuldverhältnis fehlt. ( Grundsatz der Akzessorietät der Bürgschaft und des Pfandrechtes ).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0015151

Dokumentnummer

JJR_19591027_OGH0002_0030OB00262_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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