RS OGH 1959/10/28 5Ob509/59

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.10.1959
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Norm

ABGB §91 C2
AußStrG §16 BIII2b
EO §10a B

Rechtssatz

Ob für den Fall, als ein Bruchteilstitel unbrauchbar geworden ist, weil der Unterhaltsverpflichtete nicht mehr in einem Dienstverhältnis steht, ein Antrag auf Leistung des Unterhaltes für die vom Bruchteilstitel umfaßte Zeit möglich ist, ist im Gesetze nicht geregelt. Die Ablehnung einer analogen Anwendung des § 10 a EO in der Form, daß der unbrauchbar gewordene Exekutionstitel durch einen auf einen ziffernmäßigen Unterhaltsbetrag lautenden Titel ergänzt oder ersetzt wird, kann nicht als ein offenbarer Verstoß gegen eine Gesetzesvorschrift angesehen werden.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 509/59
    Entscheidungstext OGH 28.10.1959 5 Ob 509/59

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0000530

Dokumentnummer

JJR_19591028_OGH0002_0050OB00509_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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