RS OGH 1959/10/28 6Ob311/59, 3Ob149/65, 1Ob122/97s, 5Ob50/07z, 7Ob254/07i

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Veröffentlicht am 28.10.1959
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Norm

ZPO §391 C

Rechtssatz

Die prozessuale Aufrechnungseinrede hat die Geltendmachung einer aufrechenbaren, aber noch nicht aufgerechneten Gegenforderung, mit der erst im Urteil aufgerechnet werden soll, zum Gegenstand. Von einer aufrechenbaren Gegenforderung kann nicht gesprochen werden, wenn diese nicht einmal ziffernmäßig angegeben wurde.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 311/59
    Entscheidungstext OGH 28.10.1959 6 Ob 311/59
    Veröff: EvBl 1960/73 S 135
  • 3 Ob 149/65
    Entscheidungstext OGH 17.11.1965 3 Ob 149/65
    nur: Die prozessuale Aufrechnungseinrede hat die Geltendmachung einer aufrechenbaren, aber noch nicht aufgerechneten Gegenforderung, mit der erst im Urteil aufgerechnet werden soll, zum Gegenstand. (T1) Beisatz: Sie stellt lediglich eine Behauptung dar, dass dem Beklagten eine zur Aufrechnung geeignete Gegenforderung zustehe (JBl 1957,564). (T2)
  • 1 Ob 122/97s
    Entscheidungstext OGH 25.11.1997 1 Ob 122/97s
    Auch; Beisatz: Der Aufrechnende muss im Rahmen der erforderlichen Aufrechnungserklärung, seine Gegenforderung, mit der er aufrechnen will, auch der Höhe nach genau bezeichnet und sie ziffernmäßig festlegen. (T3)
  • 5 Ob 50/07z
    Entscheidungstext OGH 16.10.2007 5 Ob 50/07z
    Beis wie T3
  • 7 Ob 254/07i
    Entscheidungstext OGH 28.11.2007 7 Ob 254/07i
    nur T1; Beisatz: Daraus folgt, dass die mit dieser Kompensationseinrede verbundene Tilgungswirkung der ihr gegenüberstehenden Klageforderung erst mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft der darüber gefällten urteilsmäßigen Entscheidung feststeht. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0040779

Dokumentnummer

JJR_19591028_OGH0002_0060OB00311_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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