RS OGH 1959/10/28 3Ob411/59

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Veröffentlicht am 28.10.1959
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Norm

ABGB §1396

Rechtssatz

Der Schuldner kann dem Übernehmer der Forderung keine Einwendungen aus dem Grundgeschäft der Abtretung entgegensetzen. Der übernommene Schuldner ist nicht verpflichtet nachzuprüfen, ob alle Erfordernisse des Grundgeschäftes gegeben sind und die Abtretung auf einem gültigen Rechtsgrund beruht.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 411/59
    Entscheidungstext OGH 28.10.1959 3 Ob 411/59

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0032932

Dokumentnummer

JJR_19591028_OGH0002_0030OB00411_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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