Norm
ABGB §1396Rechtssatz
Der Schuldner kann dem Übernehmer der Forderung keine Einwendungen aus dem Grundgeschäft der Abtretung entgegensetzen. Der übernommene Schuldner ist nicht verpflichtet nachzuprüfen, ob alle Erfordernisse des Grundgeschäftes gegeben sind und die Abtretung auf einem gültigen Rechtsgrund beruht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0032932Dokumentnummer
JJR_19591028_OGH0002_0030OB00411_5900000_001