RS OGH 1959/10/30 7Os202/59 (7Os203/59)

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Veröffentlicht am 30.10.1959
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Norm

StPO §79
StPO §80

Rechtssatz

Die Hinterlegung der Ladung zur Hauptverhandlung erfordert - abgesehen von der Ortsanwesenheit - unter anderem, daß die schriftliche Anzeige über die Hinterlegung in den Briefkasten eingeworfen oder - wenn dies nicht möglich ist - an der Eingangstür befestigt wird.

Entscheidungstexte

  • 7 Os 202/59
    Entscheidungstext OGH 30.10.1959 7 Os 202/59
    Veröff: SSt XXX/112

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0097288

Dokumentnummer

JJR_19591030_OGH0002_0070OS00202_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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