Norm
ABGB §879 CIIhRechtssatz
Rechtsgeschäfte, die eine behördliche Bewilligung benötigen, können, insbesondere bei konzessionspflichten Gewerben, nicht ohne weiteres und von vornherein bei Fehlen einer Konzession als ungültig angesehen werden.
Die Unterlassung der im § 56 Abs. 6 GewO. vorgeschriebenen Anzeige kann nicht die weittragende Folge der privatrechtlichen Ungültigkeit von Geschäften nach sich ziehen, die im Rahmen des nicht zur Fortführung angemeldeten Gewerbes geschlossen wurden.Die Unterlassung der im Paragraph 56, Absatz 6, GewO. vorgeschriebenen Anzeige kann nicht die weittragende Folge der privatrechtlichen Ungültigkeit von Geschäften nach sich ziehen, die im Rahmen des nicht zur Fortführung angemeldeten Gewerbes geschlossen wurden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0016765Im RIS seit
03.11.1959Zuletzt aktualisiert am
13.06.2024