RS OGH 1997/12/16 4Ob318/59; 6Ob148/70; 7Ob92/70; 8Ob504/79; 8Ob45/85; 5Ob479/97w

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Veröffentlicht am 03.11.1959
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Norm

ABGB §879 CIIh
GewO §56 Abs6
  1. ABGB § 879 heute
  2. ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992

Rechtssatz

Rechtsgeschäfte, die eine behördliche Bewilligung benötigen, können, insbesondere bei konzessionspflichten Gewerben, nicht ohne weiteres und von vornherein bei Fehlen einer Konzession als ungültig angesehen werden.

Die Unterlassung der im § 56 Abs. 6 GewO. vorgeschriebenen Anzeige kann nicht die weittragende Folge der privatrechtlichen Ungültigkeit von Geschäften nach sich ziehen, die im Rahmen des nicht zur Fortführung angemeldeten Gewerbes geschlossen wurden.Die Unterlassung der im Paragraph 56, Absatz 6, GewO. vorgeschriebenen Anzeige kann nicht die weittragende Folge der privatrechtlichen Ungültigkeit von Geschäften nach sich ziehen, die im Rahmen des nicht zur Fortführung angemeldeten Gewerbes geschlossen wurden.

Entscheidungstexte

  • RS0016765">4 Ob 318/59
    Entscheidungstext OGH 03.11.1959 4 Ob 318/59
    Veröff: JBl 1960,387 = SZ 32/140
  • 6 Ob 148/70
    Entscheidungstext OGH 17.06.1970 6 Ob 148/70
    nur: Rechtsgeschäfte, die eine behördliche Bewilligung benötigen, können, insbesondere bei konzessionspflichten Gewerben, nicht ohne weiteres und von vornherein bei Fehlen einer Konzession als ungültig angesehen werden. (T1) Veröff: MietSlg 22117
  • 7 Ob 92/70
    Entscheidungstext OGH 24.06.1970 7 Ob 92/70
    nur T1; Beisatz: Hier fehlt verwaltungsbehördliche Genehmigung der Aufstellung eines Spielautomaten. (T2)
  • 8 Ob 504/79
    Entscheidungstext OGH 14.09.1979 8 Ob 504/79
    nur T1; Beisatz: Getränkeautomat. (T3)
  • RS0016765">8 Ob 45/85
    Entscheidungstext OGH 13.02.1986 8 Ob 45/85
    Auch; nur T1; Beisatz: Die Verletzung gewerberechtlicher Vorschriften berührt weder die Unternehmereigenschaften noch die Gültigkeit eines mit einem Unternehmen geschlossenen Vertrages. (T4) Veröff: JBl 1986,447
  • RS0016765">5 Ob 479/97w
    Entscheidungstext OGH 16.12.1997 5 Ob 479/97w
    Vgl auch; Beisatz: Das Fehlen der von einem Vertragspartner für den Geschäftsabschluß zu fordernden gewerberechtlichen Bewilligung macht das Rechtsgeschäft nicht ungültig (vgl SZ 32/140; MietSlg 22.117). (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0016765

Im RIS seit

03.11.1959

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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