Norm
UrhG §29 Abs2Rechtssatz
Vertragsverhandlungen mit einem anderen Verlag für sich allein können keinen zureichenden Grund für das Unterlassen einer Nachfristensetzung bilden. Eine angemesse Nachfrist gemäß § 29 Abs 2 UrhG muß tatsächlich gesetzt und nicht bloß, wie im Sinne der Rechtsprechung zu § 918 ABGB, gewährt werden.Vertragsverhandlungen mit einem anderen Verlag für sich allein können keinen zureichenden Grund für das Unterlassen einer Nachfristensetzung bilden. Eine angemesse Nachfrist gemäß Paragraph 29, Absatz 2, UrhG muß tatsächlich gesetzt und nicht bloß, wie im Sinne der Rechtsprechung zu Paragraph 918, ABGB, gewährt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0077755Dokumentnummer
JJR_19591103_OGH0002_0040OB00318_5900000_002