RS OGH 1959/11/3 4Ob318/59

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Veröffentlicht am 03.11.1959
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Norm

UrhG §29 Abs2

Rechtssatz

Vertragsverhandlungen mit einem anderen Verlag für sich allein können keinen zureichenden Grund für das Unterlassen einer Nachfristensetzung bilden. Eine angemesse Nachfrist gemäß § 29 Abs 2 UrhG muß tatsächlich gesetzt und nicht bloß, wie im Sinne der Rechtsprechung zu § 918 ABGB, gewährt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0077755

Dokumentnummer

JJR_19591103_OGH0002_0040OB00318_5900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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