Norm
EO §355 VIIIaRechtssatz
Bei den Strafen zur Erwirkung von Duldungen und Unterlassungen gemäß § 355 EO handelt es sich nicht um Vergeltungsstrafen, sondern um Beugemittel, die der Verhinderung weiteren Zuwiderhandelns dienen (3 Ob 400/59). Bei der Anwendung dieser Zwangsmittel ist das Exekutionsgericht an die aus dem Gesetzestext hervorgehenden Strafgrenzen gebunden, doch obliegt die Auswahl und Bemessung der einzelnen Strafen seinem zweckgebundenen Ermessen (JM zu § 355 EO, Pkt 3 in der GMA Bd 7, § 355 EO, Neumann-Lichtblau S 1110). Es liegt im Zweck der Beugemittel des § 355 EO, dass sie mit dem Grad und der Hartnäckigkeit des Zuwiderhandelns eine Steigerung erfahren müssen.Bei den Strafen zur Erwirkung von Duldungen und Unterlassungen gemäß Paragraph 355, EO handelt es sich nicht um Vergeltungsstrafen, sondern um Beugemittel, die der Verhinderung weiteren Zuwiderhandelns dienen (3 Ob 400/59). Bei der Anwendung dieser Zwangsmittel ist das Exekutionsgericht an die aus dem Gesetzestext hervorgehenden Strafgrenzen gebunden, doch obliegt die Auswahl und Bemessung der einzelnen Strafen seinem zweckgebundenen Ermessen (JM zu Paragraph 355, EO, Pkt 3 in der GMA Bd 7, Paragraph 355, EO, Neumann-Lichtblau S 1110). Es liegt im Zweck der Beugemittel des Paragraph 355, EO, dass sie mit dem Grad und der Hartnäckigkeit des Zuwiderhandelns eine Steigerung erfahren müssen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0062514Dokumentnummer
JJR_19591104_OGH0002_0030OB00445_5900000_001