Norm
AO §10Rechtssatz
Durch die Befriedigung oder Sicherstellung von bevorrechteten Forderungen können die Ausgleichsgläubiger auch im Falle eines Ausschlußkonkurses nicht geschädigt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0051759Dokumentnummer
JJR_19591104_OGH0002_0050OB00455_5900000_001