Norm
ABGB §1300 CRechtssatz
Wer vorsätzlich durch Raterteilung schädigt, haftet auch, wenn er kein Sachverständiger ist, wenn er zum Beratenen in keinem Vertragsverhältnis oder Verpflichtungsverhältnis steht und wenn der Rat ohne Belohnung erteilt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0026696Dokumentnummer
JJR_19591104_OGH0002_0050OB00463_5900000_001