RS OGH 1959/11/4 6Ob250/59, 4Ob520/73, 5Ob27/13a

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Veröffentlicht am 04.11.1959
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Norm

ZPO §541

Rechtssatz

Entscheidet der Erstrichter unzulässigerweise in einem Urteil über das Wiederaufnahmebegehren und das wiederaufgenommene Begehren, liegen zwei selbständige, gesondert nach dem Prozeßerfolg anfechtbare Entscheidungen vor. Unterläßt die im judicium rescindens unterlegene, im judicium rescissorium siegreiche Partei eine Berufung gegen das Urteil im judicium rescindens, erscheint die Wiederaufnahme rechtskräftig bewilligt; die Entscheidung der zweiten Instanz ist dann unanfechtbar auf das judicium rescissorium beschränkt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0044672

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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