RS OGH 1959/11/10 VIZR201/58

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Veröffentlicht am 10.11.1959
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Norm

ABGB §44

Rechtssatz

Der Ehemann ist auch in Haushalt entsprechend § 1356 BGB zur Mithilfe verpflichtet, soweit dies nach den Verhältnissen der Eheleute üblich ist. Ist er nicht mehr berufstätig, so wird er im allgemeinen zur erhöhten Mithilfe im Haushalt verpflichtet sein.

Veröff: NJW 1960,141

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1959:RS0103041

Dokumentnummer

JJR_19591110_AUSL000_0060ZR00201_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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