Norm
ABGB §329Rechtssatz
Das dem redlichen Besitzer nach § 329 ABGB zustehende Recht zum Verbrauch der Sache schließt zwar Schadenersatzansprüche wegen des Verlustes der Sache aus, enthebt ihn aber nicht der Verpflichtung, den Wert der Sache herauszugeben, wie er ja auch verhalten wäre, die Sache selbst herauszugeben, wenn er sie noch im Besitz hätte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0010196Dokumentnummer
JJR_19591111_OGH0002_0050OB00522_5900000_001