RS OGH 1959/11/11 5Ob522/59, 1Ob104/59

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.11.1959
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Norm

ABGB §329
ABGB §1041

Rechtssatz

Das dem redlichen Besitzer nach § 329 ABGB zustehende Recht zum Verbrauch der Sache schließt zwar Schadenersatzansprüche wegen des Verlustes der Sache aus, enthebt ihn aber nicht der Verpflichtung, den Wert der Sache herauszugeben, wie er ja auch verhalten wäre, die Sache selbst herauszugeben, wenn er sie noch im Besitz hätte.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 104/59
    Entscheidungstext OGH 09.04.1959 1 Ob 104/59
  • 5 Ob 522/59
    Entscheidungstext OGH 11.11.1959 5 Ob 522/59

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0010196

Dokumentnummer

JJR_19591111_OGH0002_0050OB00522_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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