Norm
ABGB §1409 DRechtssatz
Die Haftung des Vermögensübernehmers erfaßt nicht auch die Kosten eines Prozesses des Gläubigers gegen den Übergeber wegen einer Unternehmensschuld, wenn dieser Prozeß erst nach der Übergabe eingeleitet wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0033230Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.06.2012