Norm
EO §351Rechtssatz
Zur Entscheidung des Prozeßrichters über die Naturalteilung bedarf es keines Teilungsplanes, weil die Vornahme der Naturalteilung nicht Sache des Prozeßrichters ist, sondern nach § 351 EO Sache des Exekutionsrichters sein wird.Zur Entscheidung des Prozeßrichters über die Naturalteilung bedarf es keines Teilungsplanes, weil die Vornahme der Naturalteilung nicht Sache des Prozeßrichters ist, sondern nach Paragraph 351, EO Sache des Exekutionsrichters sein wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0004276Dokumentnummer
JJR_19591111_OGH0002_0030OB00340_5900000_001