Norm
EisbEG §24 Abs2Rechtssatz
Die Bestimmung des § 24 Abs 2 EisbEG ist zwingend. Das Gericht darf sich nicht auf das Gutachten eines nicht in der Liste eingetragenen Sachverständigen stützen.Die Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 2, EisbEG ist zwingend. Das Gericht darf sich nicht auf das Gutachten eines nicht in der Liste eingetragenen Sachverständigen stützen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0058068Dokumentnummer
JJR_19591118_OGH0002_0010OB00249_5900000_001