Norm
EO §200 Z3Rechtssatz
Die Einstellung nach § 200 Z 3 EO kann nur in den Fällen angedroht werden, wo wegen einer erst durchzuführenden Schätzung ein Kostenvorschuß auferlegt wird, zu dessen Erlag die Partei exekutiv nicht gezungen werden kann (SZ 16/63).Die Einstellung nach Paragraph 200, Ziffer 3, EO kann nur in den Fällen angedroht werden, wo wegen einer erst durchzuführenden Schätzung ein Kostenvorschuß auferlegt wird, zu dessen Erlag die Partei exekutiv nicht gezungen werden kann (SZ 16/63).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0003017Dokumentnummer
JJR_19591118_OGH0002_0030OB00460_5900000_001