RS OGH 1973/2/21 5Ob512/59, 2Ob442/61, 1Ob12/73

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Veröffentlicht am 18.11.1959
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Rechtssatz

Über den Pflichtteilsausweis und somit auch darüber, ob infolge Mangels eines Nachlaßvermögens die Erbringung eines Pflichtteilsausweises zu entfallen hat, entscheidet das Verlassenschaftsgericht selbständig. Beendet das Verlassenschaftsgericht ohne Durchführung eines Verfahrens nach den §§ 784 bis 789 ABGB., dann bleibt auch den minderjährigen Noterben ebenso die den großjährigen Noterben nur der Weg der Leistungsklage; in dem darüber eingeleiteten Verfahren hat der Streitrichter die Frage, welche Vermögenswerte zur Verlassenschaft gehören, als Vorfrage zu lösen. Für die Erzwingung eines Verlassenschaftsverfahrens zum Zwecke der entscheidung über den Pflichtteilsausweis im Wege eines Feststellungsprozesse fehlt jede gesetzliche Grundlage.Über den Pflichtteilsausweis und somit auch darüber, ob infolge Mangels eines Nachlaßvermögens die Erbringung eines Pflichtteilsausweises zu entfallen hat, entscheidet das Verlassenschaftsgericht selbständig. Beendet das Verlassenschaftsgericht ohne Durchführung eines Verfahrens nach den Paragraphen 784 bis 789 ABGB., dann bleibt auch den minderjährigen Noterben ebenso die den großjährigen Noterben nur der Weg der Leistungsklage; in dem darüber eingeleiteten Verfahren hat der Streitrichter die Frage, welche Vermögenswerte zur Verlassenschaft gehören, als Vorfrage zu lösen. Für die Erzwingung eines Verlassenschaftsverfahrens zum Zwecke der entscheidung über den Pflichtteilsausweis im Wege eines Feststellungsprozesse fehlt jede gesetzliche Grundlage.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 512/59
    Entscheidungstext OGH 18.11.1959 5 Ob 512/59
    EvBl 1960/64 S 129
  • 2 Ob 442/61
    Entscheidungstext OGH 17.11.1961 2 Ob 442/61
  • 1 Ob 12/73
    Entscheidungstext OGH 21.02.1973 1 Ob 12/73

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0008319

Dokumentnummer

JJR_19591118_OGH0002_0050OB00512_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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