Norm
EO §356Rechtssatz
Der betreibende Gläubiger kann gem § 356 EO auch dann ermächtigt werden, den früheren Zustand auf Kosten und Gefahr des Verpflichteten wiederherzustellen, wenn eine einstweilige Verfügung den Exekutionstitel bildet.Der betreibende Gläubiger kann gem Paragraph 356, EO auch dann ermächtigt werden, den früheren Zustand auf Kosten und Gefahr des Verpflichteten wiederherzustellen, wenn eine einstweilige Verfügung den Exekutionstitel bildet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0004501Dokumentnummer
JJR_19591118_OGH0002_0030OB00466_5900000_001