Norm
StGB §84 ARechtssatz
Das Merkmal der schweren Verletzung im Sinne des § 152 StG (nunmehr § 84 StGB) hängt von der Erheblichkeit des dem Körper zugefügten Nachteils und der herbeigeführten wichtigen, wenn auch nur kurz andauernden Gesundheitsstörung ab.Das Merkmal der schweren Verletzung im Sinne des Paragraph 152, StG (nunmehr Paragraph 84, StGB) hängt von der Erheblichkeit des dem Körper zugefügten Nachteils und der herbeigeführten wichtigen, wenn auch nur kurz andauernden Gesundheitsstörung ab.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0092456Dokumentnummer
JJR_19591124_OGH0002_0090OS00287_5900000_001