RS OGH 2015/5/21 6Ob308/59, 4Ob504/60, 8Ob4/67, 5Ob100/69, 7Ob11/73, 6Ob221/74, 5Ob666/77, 6Ob769/80

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Veröffentlicht am 25.11.1959
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Norm

ABGB §1313a I
  1. ABGB § 1313a heute
  2. ABGB § 1313a gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Haftung für Delikte des Erfüllungsgehilfen. Wird das Delikt vom Erfüllungsgehilfen innerhalb des Pflichtenkreises gesetzt, den der Geschäftsherr vertraglich übernommen hat, so haftet der Geschäftsherr nach § 1313a ABGB für den durch den Erfüllungsgehilfen verschuldeten Schaden.Haftung für Delikte des Erfüllungsgehilfen. Wird das Delikt vom Erfüllungsgehilfen innerhalb des Pflichtenkreises gesetzt, den der Geschäftsherr vertraglich übernommen hat, so haftet der Geschäftsherr nach Paragraph 1313 a, ABGB für den durch den Erfüllungsgehilfen verschuldeten Schaden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0028691

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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