Norm
ABGB §1313a IRechtssatz
Haftung für Delikte des Erfüllungsgehilfen. Wird das Delikt vom Erfüllungsgehilfen innerhalb des Pflichtenkreises gesetzt, den der Geschäftsherr vertraglich übernommen hat, so haftet der Geschäftsherr nach § 1313a ABGB für den durch den Erfüllungsgehilfen verschuldeten Schaden.Haftung für Delikte des Erfüllungsgehilfen. Wird das Delikt vom Erfüllungsgehilfen innerhalb des Pflichtenkreises gesetzt, den der Geschäftsherr vertraglich übernommen hat, so haftet der Geschäftsherr nach Paragraph 1313 a, ABGB für den durch den Erfüllungsgehilfen verschuldeten Schaden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0028691Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
31.07.2015