RS OGH 2012/10/11 6Ob389/59, 1Ob132/12m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.1959
beobachten
merken

Norm

EheG §51
  1. EheG § 51 gültig von 01.08.1938 bis 30.06.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2017

Rechtssatz

Unter Wiederherstellung der geistigen Gemeinschaft im Sinne des § 51 EheG ist ein Dauerzustand zu verstehen, soweit ein solcher bei der Natur des Menschenlebens denkbar ist; die Möglichkeit einer bald vorübergehenden, wenn nicht geradezu flüchtigen geistigen Berührung genügt nicht.Unter Wiederherstellung der geistigen Gemeinschaft im Sinne des Paragraph 51, EheG ist ein Dauerzustand zu verstehen, soweit ein solcher bei der Natur des Menschenlebens denkbar ist; die Möglichkeit einer bald vorübergehenden, wenn nicht geradezu flüchtigen geistigen Berührung genügt nicht.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 389/59
    Entscheidungstext OGH 25.11.1959 6 Ob 389/59
  • RS0056837">1 Ob 132/12m
    Entscheidungstext OGH 11.10.2012 1 Ob 132/12m
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0056837

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten