Rechtssatz
Unter Wiederherstellung der geistigen Gemeinschaft im Sinne des § 51 EheG ist ein Dauerzustand zu verstehen, soweit ein solcher bei der Natur des Menschenlebens denkbar ist; die Möglichkeit einer bald vorübergehenden, wenn nicht geradezu flüchtigen geistigen Berührung genügt nicht.Unter Wiederherstellung der geistigen Gemeinschaft im Sinne des Paragraph 51, EheG ist ein Dauerzustand zu verstehen, soweit ein solcher bei der Natur des Menschenlebens denkbar ist; die Möglichkeit einer bald vorübergehenden, wenn nicht geradezu flüchtigen geistigen Berührung genügt nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0056837Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.12.2012