Norm
AÖSp §2 litbRechtssatz
Der klare Wortlaut des § 41 lit c, der Zusammenhang mit dem übrigen Inhalt der AÖSp, und im einzelnen auch die im § 2 lit b vorgenommene Aufzählung lassen § 41 lit c bedenkenfrei als eine Sanktionsbestimmung erkennen, durch welche wegen der Nichteinhaltung der Bestimmungen des § 39 lit a AÖSp dem Spediteur die Möglichkeit genommen werden soll, sich gegenüber dem Auftraggeber auf irgendeine Bestimmung der AÖSp zu berufen.Der klare Wortlaut des Paragraph 41, Litera c,, der Zusammenhang mit dem übrigen Inhalt der AÖSp, und im einzelnen auch die im Paragraph 2, Litera b, vorgenommene Aufzählung lassen Paragraph 41, Litera c, bedenkenfrei als eine Sanktionsbestimmung erkennen, durch welche wegen der Nichteinhaltung der Bestimmungen des Paragraph 39, Litera a, AÖSp dem Spediteur die Möglichkeit genommen werden soll, sich gegenüber dem Auftraggeber auf irgendeine Bestimmung der AÖSp zu berufen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0049397Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.11.2012