RS OGH 2021/5/4 5Ob554/59, 2Ob110/75, 6Ob558/78, 6Ob576/80, 4Ob46/99i, 8ObA230/99b, 8Ob20/11s, 2Ob12

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Veröffentlicht am 25.11.1959
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Rechtssatz

Zu den in dieser Gesetzesstelle genannten, unter der besonderen Vorsorge der öffentlichen Verwaltung stehenden Gemeinden sind auch die anerkannten Religionsgemeinschaften zu zählen. Was zur Gültigkeit eines Vertrages mit ihnen erforderlich ist, muß demnach ihrer Verfassung (also zB dem kanonischen Rechte) entnommen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0014720

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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