Rechtssatz
Zu den in dieser Gesetzesstelle genannten, unter der besonderen Vorsorge der öffentlichen Verwaltung stehenden Gemeinden sind auch die anerkannten Religionsgemeinschaften zu zählen. Was zur Gültigkeit eines Vertrages mit ihnen erforderlich ist, muß demnach ihrer Verfassung (also zB dem kanonischen Rechte) entnommen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0014720Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.07.2021