RS OGH 1959/11/25 6Ob403/59

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Veröffentlicht am 25.11.1959
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Rechtssatz

Zur Frage, ob bei einer Ergänzung der Erbserklärung durch Angabe eines weiteren Erbrechtstitels trotz Versäumung der zunächst erteilten Frist das Verfahren nach § 125 AußStrG neuerlich durchzuführen ist.Zur Frage, ob bei einer Ergänzung der Erbserklärung durch Angabe eines weiteren Erbrechtstitels trotz Versäumung der zunächst erteilten Frist das Verfahren nach Paragraph 125, AußStrG neuerlich durchzuführen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0007948

Dokumentnummer

JJR_19591125_OGH0002_0060OB00403_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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