RS OGH 1959/11/25 6Ob359/59

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Veröffentlicht am 25.11.1959
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Norm

ABGB §974

Rechtssatz

Bei prekaristischer Einräumung eines beschränkten Benützungsrechtes (hier an einem Grundstück) hängt es von dessen Eigenart ab, wie weit die "Rückstellungspflicht" des Prekaristen nach Widerruf reicht; nur für die naturgemäße Abnützung hat er nicht aufzukommen; waren für die zugestandene Benützung technische Einrichtungen nötig, erfüllt der Prekarist mangels einer besonderen Vereinbarung seine Rückstellungspflicht nicht schon dadurch, daß er deren Benützung einstellt, sondern erst durch deren Entfernung und Wiederherstellung des vor dieser bestandenen Zustandes.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0024278

Dokumentnummer

JJR_19591125_OGH0002_0060OB00359_5900000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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