RS OGH 1959/11/27 3Ob456/59, 6Ob547/80, 9ObA138/11a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.1959
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Norm

ABGB §1017

Rechtssatz

Der Stellvertreter ist nicht nur zur Abgabe von Erklärungen namens des Mandanten, sondern auch zur Empfangsnahme von Erklärungen befugt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 456/59
    Entscheidungstext OGH 27.11.1959 3 Ob 456/59
    Veröff: JBl 1960,255
  • 6 Ob 547/80
    Entscheidungstext OGH 23.06.1980 6 Ob 547/80
    Beisatz: Ein Widerspruch gegen einen Kontoauszug verhindert auch dann das Zustandekommen eines Feststellungsvertrages, wenn er an eine Vertreter der Parteien gerichtet wurde. (T1)
  • 9 ObA 138/11a
    Entscheidungstext OGH 29.05.2012 9 ObA 138/11a
    Vgl auch; Beisatz: Die Zurechnung von Willenserklärungen folgt dem Recht der Stellvertretung. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0019643

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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