Rechtssatz
Es ist nicht erforderlich, daß der Vorsatz des Täters auf die Freiheitsbeschränkung an sich gerichtet ist. Auch wenn er über die Freiheitsbeschränkung hinaus noch einen anderen Zweck verfolgt, haftet er für die Freiheitsbeschränkung, soweit sie nicht etwa durch den mit der Erreichung seines darüberhinaus angestrebten Zieles erfüllten weiteren strafbaren Tatbestand konsumiert ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0092930Dokumentnummer
JJR_19591130_OGH0002_0080OS00287_5900000_001