Norm
ABGB §1358Rechtssatz
Der Regreßanspruch nach § 1358 ABGB umfaßt die vom Regreßkläger im Prozeß gegen den Geschädigten aufgewendeten Kosten nicht. Ein Ersatzanspruch könnte diesbezüglich nur bestehen, wenn er sich aus den Rechtsbeziehungen der Parteien nach anderen Kriterien ergäbe.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0032376Dokumentnummer
JJR_19591202_OGH0002_0060OB00191_5900000_001