RS OGH 1959/12/2 5Ob535/59, 5Ob577/59

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.12.1959
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Norm

ABGB §1112 C
ABGB §1118
AVG §64 Abs2
ZPO §190 C1

Rechtssatz

Das Gericht ist der Prüfung, ob Einsturzgefahr besteht oder ob das Gebäude wegen seines baufälligen Zustandes abbruchreif ist, nur dann enthoben, wenn der Verwaltungsbescheid rechtskräftig ist. Daß im Bescheid einer allfälligen Berufung gemäß § 64 Abs 2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, vermag die mangelnde Rechtskraft nicht zu ersetzen. Ebenso ist es für die Frage der Rechtskraft bedeutungslos, daß die Verwaltungsbehörde dem Kläger in der Begründung des Bescheides die sofortige Einbringung der Räumungsklage aufgetragen hat.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 535/59
    Entscheidungstext OGH 02.12.1959 5 Ob 535/59
  • 5 Ob 577/59
    Entscheidungstext OGH 02.12.1959 5 Ob 577/59

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0026034

Dokumentnummer

JJR_19591202_OGH0002_0050OB00535_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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