RS OGH 1959/12/2 3Ob468/59 (3Ob469/59, 3Ob470/59), 3Ob69/72 (3Ob70/72), 3Ob11/87, 3Ob38/87, 3Ob49/88

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Veröffentlicht am 02.12.1959
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Norm

EO §65 C
EO §184

Rechtssatz

Kann der erteilte Zuschlag mangels eines Widerspruchsgrundes nicht angefochten werden, so ist die Anfechtung von Beschlüssen, womit Anträge auf Aufschiebung der Zwangsversteigerung, auf neuerliche Schätzung und dergleichen, die vor Zuschlagserteilung gefaßt wurden, abgewiesen wurden, auch wenn sie zur Zeit des Zuschlages noch nicht rechtskräftig waren, unzulässig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0002288

Dokumentnummer

JJR_19591202_OGH0002_0030OB00468_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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